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Sachlage
Ein sogenannter „Konkordatslehrstuhl“ ist ein Lehrstuhl, der
nicht an einer theologischen Fakultät angesiedelt ist, bei dessen Besetzung die
Katholische Kirche aber trotzdem ein Mitspracherecht hat. Grundlage für diese
Lehrstühle sind Staatskirchenverträge (Konkordate),
die zwischen dem Vatikan oder einem Bistum und den deutschen Bundesländern abgeschlossen wurden. Die Inhaber dieser Lehrstühle sind für die Lehre aller Studenten der jeweiligen Fakultät vorgesehen, nicht nur für die der Theologiestudenten.
Konkordatslehrstühle existieren vor allem in Bayern, aber
auch in Bonn, Mainz und Freiburg.
a) Situation in Bayern
In
Bayern gibt es momentan 21 Konkordatslehrstühle, deren rechtliche Grundlage der
Artikel 3 des Bayernkonkordats ist [1]. Hinzu kommen noch an der LMU in München ein
Guardini-Lehrstuhl an der Philosophischen Fakultät, sowie ein Lehrstuhl für
Philosophie und Pädagogik in Würzburg. Bei einer Landtaganfrage 1997 ergab sich, dass somit 22,6 % der Pädagogik-, 25 % der Politikwissenschaft-, 33,3 % der Soziologie- 36,8 % der Philosophielehrstühle mit Erinnerungsrecht der katholischen Kirche besetzt wurden.
b) Situation in Mainz
In Mainz gibt es zwei Konkordatslehrstühle
(Geschichte und Philosophie) auf Grundlage der
Staatskirchenrechtliche Vereinbarung zwischen dem Bischof von Mainz und dem
Oberregierungspräsidenten von Hessen-Pfalz über die Katholisch- Theologische
Fakultät der Universität Mainz von 1946 [2].
c) Situation in Bonn
Auch
in Bonn gab es zwei Konkordatslehrstühle, ebenfalls für Philosophie und
Geschichte. Universitätsangaben zufolge soll bei der Besetzung des
Geschichtslehrstuhls die Konfession zuletzt bei Professor Dr. Konrad Repgen eine Rolle gespielt haben. Die Rechtsgrundlage ist
hier eine Vereinbarung bei der Universitätsgründung 1818 durch den Preußenkönig
Friedrich-Wilhelm III., dessen Namen die Universität auch trägt. Das
Mitspracherecht der Kirche für diese Lehrstühle ist also fast 200 Jahre alt. In die neue Verfassung der Bonner Universität von 1991 wurden die Konkordatslehrstühle aber nicht mehr aufgenommen; es ist also davon auszugehen, dass sie nicht neu besetzt werden.
d) Situation in Freiburg
Das Badenkonkordat von 1932 garantiert zwei Konkordatslehrstühle (Philosophie und Geschichte) in Freiburg [3].
e) Düsseldorf, Köln und Münster
Keine Konkordatslehrstühle gibt es derzeit entgegen verbreiteter Informationen in Düsseldorf, Köln und Münster.
Bewertung
Der Existenz von Konkordatslehrstühlen stehen hauptsächlich drei Artikel des Grundgesetzes entgegen
Artikel 3 GG:
(3) Niemand darf wegen [...] seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. [...]
Artikel 5 GG:
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. [...]
Artikel 33 GG:
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Die selektive Bevorzugung bei der Besetzung von Lehrstühlen ist verfassungwidrig. Der Einfluss der Kirche auf das Hochschulwesen ist verfassungswidrig. Gerade in Bayern, wo es die meisten Konkordatslehrstühle gibt, wird der Gesetzgeber besonders deutlich: Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig. [4]
In der Zeitschrift "Erziehungswissenschaft" schrieb Prof. Dr. Max Liedtke im Jahr 2000 in seinem Beitrag "Brauchen wir noch Konkordatslehrstühle?":
Was die Qualifikationsansprüche für die Besetzung von Lehrstühlen betrifft,
ist die Beibehaltung der Konkordatslehrstühle zudem deswegen problematisch,
weil hier wegen der faktisch erforderlichen Religionszugehörigkeit ein
geringerer Selektionsdruck besteht. [...]
Geht man aber von einer aktiven Konfessionszugehörigkeit aus, ist der Bewerberkreis
unterdessen in einem Maße eingeschränkt, dass ernsthaft auch zu bedenken
ist, ob durch die konkordatäre Bindung nicht auch eine Minderung der Ansprüche
an wissenschaftliche Standards zu befürchten ist.
Dr. Konrad Lotter meinte in einem Interview mit dem Magazin Telepolis:
Von den meisten anderen Professoren ist dagegen gar nicht bekannt, dass
sie Inhaber von Konkordatslehrstühlen sind. Sie betätigen sich
gewissermaßen undercover und lassen ihre Glaubensüberzeugungen
unterschwellig in den wissenschaftlichen Diskurs einfließen. Leider
sind viele Studenten naiv. Sie studieren Philosophie, Soziologie,
Politikwissenschaft oder Pädagogik und merken gar nicht, wie
ihnen – über ihr Studienfach vermittelt – katholische Wertvorstellungen
nahegebracht werden.
Fazit
Die Aufrechterhaltung der verfassungswidrigen Privilegierung der Katholische Kirche in Form von Konkordatslehrstühlen ist nicht hinnehmbar. Die entsprechenden Verträge sind zu kündigen, betroffene Gesetze und Landesverfassungen sind zu ändern.
Eine Auflistung der einzelnen Konkordatslehrstuhlinhaber findet sich hier.
Links
Interview mit Konrad Lotter von Telepolis
Max Liedtke: Brauchen wir noch Konkordatslehrstühle?
Guardini-Professur
Fußnoten
[1] Artikel 3 Bayernkonkordat:
§ 1 Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg,
München (Ludwig-Maximilians- Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an
der Gesamthochschule Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die
Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Art. 4 §§ 1 und 2 gebotenen Umfang. Jeder dieser
Fachbereiche umfaßt auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen
Religionsunterrichts.
§ 2 An den in § 1 genannten theologischen Fachbereichen
werden Professoren und andere Personen, die zur Lehre berechtigt sind, vom Staate
erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn gegen die in Aussicht genommenen
Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.
§ 3 Sollte einer der genannten Lehrer vom
Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen
beanstandet werden, so wird der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise
für einen entsprechenden Ersatz sorgen.
§ 4 Der Staat unterhält an den Universitäten
Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen
Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische Theologie und einen Lehrstuhl für die
Didaktik des katholischen Religionsunterrichts. Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§ 2 und
3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden für die
Universität Bayreuth vom katholischtheologischen Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die
Universität Nürnberg-Erlangen vom katholisch-theologischen Fachbereich der
Universität Würzburg erstellt. Für die Inhaber der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem
sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.
§ 5 Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg,
München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an
der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium
zuständigen Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und
für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes
keine Erinnerung zu erheben ist. Bei
der Besetzung dieser Lehrstühle gilt § 2 entsprechend.
[2] "Die zur wissenschaftlichen Ausbildung der Theologie-Studierenden
notwendigen beiden Lehrstühle in der Philosophischen Fakultät (je ein
Lehrstuhl für scholastische Philosophie und Geschichte) sind mit
Persönlichkeiten zu besetzen, die nach dem Urteil des Bischofs (bzw.
Bistumsverwesers) für eine einwandfreie Ausbildung der Theologie-Studierenden
geeignet sind." In: Die Konkordate
und Kirchenverträge in der Bundesrepulik Deutschland. Textausgabe für
Wissenschaft und Praxis, hrsg. v. J. Listl, Bd. 2, Berlin 1987, S. 395-401
Abschnitt 4
[3] "Im Hinblick auf die in Artikel VII geforderte philosophisch-theologische Ausbildung wird der Badische Staat dafür Sorge tragen, dass an der Universität Freiburg je eine Professur für Philosophie und Geschichte besteht, die mit je einer Persönlichkeit besetzt wird, welche für die einwandfreie Ausbildungder Theologiestudierenden geeignet ist." In: Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepulik
Deutschland. Textausgabe für Wissenschaft und Praxis, hrsg. v. J.
Listl, Bd. 1, Berlin 1987, S. 135-149 Schlussprotokoll zu Art. IX
[4] Artikel 107 Absatz 4 Bayerische Verfassung
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